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FG Köln Urteil v. - 13 K 6555/97 EFG 2000 S. 793

Gesetze: KAGG § 41 Abs 3

Körperschaften:

Korrekturposten bei der Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuern bei Kapitalanlagegesellschaften

Leitsatz

Kapitalanlagegesellschaften haben im Falle einer nachträglichen Änderung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer einen hieraus resultierenden Unterschiedsbetrag bei der Ermittlung der anrechenbaren Steuern im Zusammenhang mit der nächsten Ausschüttung auszugleichen. Ein Vortrag des Korrekturpostens auf die übernächste Ausschüttung ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 3 KAGG nicht zulässig.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 793
EAAAB-08892

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