1. Maßgeblich für die bewertungsrechtliche Erfassung von Rückstellungen ist die wirtschaftliche Belastung des Betriebs durch
die Verbindlichkeit. Gemäß § 103 BewG sind Rückstellungen für Schulden und Lasten, die sich vorläufig der Höhe nach noch nicht
genau bestimmen lassen, auch im Rahmen des Betriebsvermögens als Betriebsschulden abziehbar.
2. Die Höhe der Betriebsschulden ist ggfls. nach § 162 AO zu schätzen. Bewertungsrechtlich sind dabei die zum Betrieb gehörenden
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen.
3. Rückstellungen für Rekultivierung und Mehrtransportkosten sind dabei mindestens zum Nennwert anzusetzen und nicht abzuzinsen.
4. Eine Kürzung der Rekultivierungsrückstellung wegen anzunehmender Wertsteigerungen der Grundstücke ist unzulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1332 Nr. 24 EFG 2000 S. 1298 KAAAB-08890
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