Zur Höhe der Teilwertabschreibung auf eine ertraglose Beteiligung
Leitsatz
1. Allein die Ertraglosigkeit einer Beteiligung rechtfertigt keine Teilwertabschreibung auf 1,-- DM, wenn die Beteiligung
für den Gesellschafter weiterhin eine besondere funktionale und wirtschaftliche Bedeutung hat.
2. Die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft droht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Geltendmachung
der Forderung gegenüber dem Bürgen nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv
erkennbaren Verhältnissen ernstlich zu erwarten ist.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 4 Nr. 1 UAAAB-08878
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