1) Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 KStG gebieten es, unter dem Betriebsvermögen i. S. der Vorschrift nur das Aktivvermögen zu
verstehen.
2) Der Begriff der Sanierung in § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG ist im wesentlichen ebenso zu verstehen wie in § 3 Nr. 66 EStG (a.F.).
Unbenannte Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG ist demnach die unternehmensbezogene Sanierungseignung.
3) Bei Verlust der wirtschaftlichen Identität ist der Abzug der Verluste zu versagen, die bis zum Eintritt des Identitätsverlustes
entstanden sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn die schädliche Anteilsübertragung und die Zuführung von überwiegend neuem
Betriebsvermögen erfolgt ist. Das Abzugsverbot erstreckt sich auch auf Verluste, die nach der Übertragung der Geschäftsanteile,
aber vor der schädlichen Betriebsvermögenszuführung entstanden sind.
4) Die Regelung über die zeitliche Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG in § 54 Abs. 6 KStG ist weder i.S. einer Nichtanwendung
verfassungskonform auszulegen noch sonst verfassungswidrig.
5) § 8 Abs. 4 KStG in der ab VZ 1997 geltenden Fassung ist auch dann anwendbar, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Indentität
i.S. der verschärfenden Neuregelung bereits vor dem eingetreten ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 991 VAAAB-08869
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