1. Die Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit (Probezeit)
ist in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt.
2. Als Probezeit ist der Zeitraum zu verstehen, welche eine Kapitalgesellschaft benötigt, um hinreichend die fachliche Qualifikation
des Geschäftsführers zu beurteilen und die eigenen Ertragsaussichten abschätzen zu können. Die Dauer hängt von den Besonderheiten
des Einzelfalles ab.
3. Ausnahmsweise bedarf es keiner "neuen" Probezeit, wenn die Kapitalgesellschaft aus eigener Erfahrung bereits genügend
Kenntnisse über das Leistungsvermögen und die Befähigung des neuen Geschäftsführers hat und sich aufgrund bisheriger unternehmerischer
Tätigkeit auch die künftigen Ertragsaussichten hinreichend abschätzen lassen, beispielsweise bei umgewandelten Unternehmen
oder solchen Unternehmen, die aus einer Betriebsaufspaltung hervorgehen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 460 BAAAB-08867
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