Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen
Leitsatz
1) Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 vom (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unter dem Gesichtspunkt unzulässiger unechter Rückwirkung mit Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung mehr als zwei Jahre beträgt und die auf einem nach dem sowie vor dem Beschluß des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 durch den Bundestag am abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder einem gleichstehenden Rechtsakt
beruhen, als private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG in der Fassung
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.
2) Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1320 Nr. 21 EFG 2002 S. 1236 EFG 2002 S. 1236 Nr. 19 FR 2002 S. 1369 Nr. 24 TAAAB-08861
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