Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Einmann-GmbH
Leitsatz
1) Das Ergebnis einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann nur dann ganz oder teilweise verworfen werden, wenn die Würdigung
des Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Buchführung ganz oder teilweise sachlich
unrichtig ist.
2) Der Umfang der Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO des gesetzlichen Vertreters einer GmbH betrifft auch im Fall der Einmann-GmbH
nur die Sphäre der juristischen Person. Hierzu gehört nicht der die Privatsphäre des Geschäftsführers betreffende persönliche
Wissensbereich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1529 Nr. 24 EFG 2003 S. 6 EFG 2003 S. 6 Nr. 1 KÖSDI 2003 S. 13604 Nr. 2 IAAAB-08856
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