1) Selbstlos geschieht eine Förderung der Allgemeinheit, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B.
gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt werden.
2) Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft
selbst geht. Eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die
wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt, insbesondere wenn sie im Erwerbsinteresse ihrer Mitglieder oder zum
Zweck der materiellen (gegenseitigen) Selbsthilfe gegründet worden ist.
3) Wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder oder ihnen nahestehender Personen können auch darin bestehen, dass diesen Ausgaben
erspart werden.
4) Nicht jeder Nutzen für die Mitglieder schadet. Die Selbstlosigkeit scheidet erst aus, wenn der wirtschaftliche Eigennutz
der Mitglieder in den Vordergrund tritt.
5) Ein Verein ist dann nicht selbstlos, wenn es ihm vorrangig darum geht, dem wesentlichen Teil seiner Mitglieder den ermäßigten
Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG für die Ancharterung von Flugzeugen zu vermitteln und ihnen somit Ausgaben zu ersparen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 422 EFG 2003 S. 422 Nr. 7 AAAAB-08850
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