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FG Köln Urteil v. - 12 K 2799/00 EFG 2001 S. 34

Gesetze: FGO § 56 Abs 2, FGO § 56 Abs 2 S 1, FGO § 56 Abs 2 S 3

Finanzgerichtsverfahren

Wiedereinsetzungsfrist beginnt bei Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages grundsätzlich mit Abauf der gesetzten Ausschlussfrist

Leitsatz

Ist im Rahmen eines Klageverfahrens einem vom Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag auf Verlängerung einer Ausschlussfrist nicht stattgegeben worden, beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 2 S. 1 FGO grundsätzlich mit Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 166 Nr. 3
EFG 2001 S. 34
FAAAB-08844

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