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FG Köln Urteil v. - 11 K 4199/96 EFG 2000 S. 1308

Gesetze: EStG § 6a Abs 3, EStG § 6a Abs 3 S 1, EStG § 6a Abs 3 S 2, EStG § 6a Abs 3 S 2 Nr 1, EStG § 6a Abs 5, BGB § 613a

Körperschaften

Pensionsrückstellung - Dienstbeginn des GmbH-Geschäftsführers bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH u. Co KG

Leitsatz

1. Zu den Dienstverhältnissen im Sinne des § 6a Abs. 3 EStG gehören neben den Arbeitsverhältnissen (§ 622 BGB) auch die Rechtsverhältnisse, die zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer durch Anstellungsvertrag begründet werden.

2. Für ein "anderes Rechtsverhältnis" im Sinne des § 6a Abs. 5 EStG reicht es aus, dass bei einer GmbH u. Co KG der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Funktion unmittelbar auch die Geschäfte der KG leitet. Trägt die KG - im Ergebnis - die Pensionsaufwendungen, ist sie Pensionsverpflichtete im Sinne des § 6a Abs. 5 EStG.

3. Aufgrund der Regelung in § 613a BGB ist das vor und nach dem Wechsel des Betriebsinhabers bestehende Dienstverhältnis als ein einheitliches, nicht unterbrochenes Dienstverhältnis anzusehen, das nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch im Sinne des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG bereits im Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts beim früheren Betriebsinhaber begonnen hat.

4. Ein einheitliches, nicht unterbrochenes Dienstverhältnis liegt ebenso vor, wenn im Rahmen einer Unternehmensaufspaltung die Geschäftsführung lediglich formal auf eine GmbH ausgelagert wird. Vordienstzeiten des Geschäftsführers der GmbH bei dem früheren Betriebsinhaber sind daher bei der Berechnung des Teilwerts im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die GmbH Komplementärin der den Betrieb fortführenden KG ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1178 Nr. 22
EFG 2000 S. 1308
CAAAB-08832

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