1) Fehler des Steuerpflichtigen beruhen regelmäßig auf einem Versehen, also leichter Fahrlässigkeit. Verbleibende Zweifel
gehen zu Lasten des Finanzamts.
2) Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Berücksichtigung eines im Dezember des Streitjahres geborenen 4. Kindes unterbleibt,
weil die Ehefrau die Steuererklärung wegen eines Auslandsaufenthalts vor Erstellung der Steuererklärung blanko unterschreibt
und der Ehemann im Rahmen der Absprache mit dem Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung den Hinweis auf das 4.
Kind vergisst und eine Eintragung in den Steuererklärungsvordrucken unterbleibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 209 EFG 2003 S. 209 Nr. 4 JAAAB-08821
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.