1) Ein weitergehender Erlass (zu mehr als der Hälfte) der angefallenen Säumniszuschläge ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
zwar grundsätzlich möglich, bedarf aber zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit.
2) Ein vollständiger Erlass kann aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommen, wenn die rückständigen Säumniszuschläge
den Steuerpflichtigen daran hindern, eine neue selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so
eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 824 Nr. 13 EFG 2003 S. 754 EFG 2003 S. 754 Nr. 11 KÖSDI 2003 S. 13784 Nr. 7 OAAAB-08815
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