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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 8040/98 EFG 2002 S. 1002

Gesetze: FGO § 139 Abs 3, FGO § 139 Abs 1

Finanzgerichtsverfahrenskosten:

Kosten für einen mehrfach qualifizierten Bevollmächtigten

Leitsatz

Bei der Kostenfestsetzung sind die erstattungsfähigen Kosten bei einem mehrfach qualifizierten Bevollmächtigten nach der Gebührenordnung festzusetzen, deren Ansatz der Bevollmächtigte mit seinem Mandanten vereinbart hat.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1002
EFG 2002 S. 1002 Nr. 15
BAAAB-08802

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