FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 2725/01 EFG 2001 S. 1321
Gesetze: BRAGO § 24
Kostenrecht:
Voraussetzungen für das Verdienen einer Erledigungsgebühr
Leitsatz
1) Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen
Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann.
2) Als "Mitwirken bei der Erledigung" kommt nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die
materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr
abgegoltene Einlegung hinausgeht.
3) Die Zustimmung eines dem Kläger nahestehenden Beigeladenen zu einer Folgeänderung der eigenen Bescheide gemäß § 174 Abs.
4 und 5
AO durch den Prozeßbevollmächtigten, der gleichzeitig den Kläger und Beigeladenen vertritt, beruht jedenfalls dann
nicht auf einem objektiv feststellbaren Einwirken des Prozeßbevollmächtigten, wenn von Interessen-Übereinstimmung zwischen
Kläger und Beigeladenen auszugehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1321 AAAAB-08795
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