1) Der Betriebsstättenbegriff setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus,
die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht hat.
2) Eine 7-monatige Auftragstätigkeit in China in einem vom Auftraggeber angemieteten Büroraum kann eine hinreichende Verwurzelung
zum Ausdruck bringen, die die Annahme einer festen Einrichtung rechtfertigt. Aus dem Begriff der Betriebsstätte kann nicht
abgeleitet werden, dass die Verwurzelung des Steuerpflichtigen notwendigerweise rechtlich abgesichert sein muss und dass es
sich um fortlaufende Aufträge handeln muss. Auch eine nur allgemeine rechtliche Absicherung kann zur Annahme einer Betriebsstätte
genügen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Steuerpflichtigen zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen
Nutzung zur Verfügung gestellt wird und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 768 Nr. 12 EFG 2002 S. 765 EAAAB-08759
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