1) Eine Erweiterungsanordnung kann auch nach Abschluss der eigentlichen Prüfungshandlungen im Betrieb bis zur Beendigung der
Betriebsprüfung nachgeholt werden.
2) Für die Erweiterung des Prüfungszeitraums bei Mittelbetrieben über drei Besteuerungszeiträume hinaus aus dem Gesichtspunkt
nicht unerheblicher Steuernachforderungen ist ein Betrag in Höhe von 3.000 DM aus sämtlichen Steuerarten eines Veranlagungszeitraums
als geeigneter Anhaltspunkt anzusehen.
3) Bei der Beurteilung der voraussichtlichen Steuernachforderungen müssen mehr Umstände für als gegen ihre Annahme sprechen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 953 EFG 2002 S. 953 Nr. 15 DAAAB-08742
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