1. Als letztes Mittel der Bekanntgabe ist eine öffentliche Zustellung zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind,
dem Empfänger ein Schriftstück in anderer Weise zu übermitteln. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf im Einzelfall einer
sorgfältigen Prüfung aller in Frage kommenden Erkenntnismittel.
2. Dabei ist das Verlangen einer Anfrage nach Polen an einen Ehegatten nach der Anschrift des von ihm getrennt lebenden anderen
Ehegatten als unmäßig anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1357 EFG 2003 S. 1357 Nr. 19 SAAAB-08737
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