Nicht nach außen auftretender Gesellschafter; Änderungssperre nach § 173 AO
Leitsatz
1) Zur Annahme einer Mitunternehmerstellung eines nicht nach außen auftretenden Gesellschafters reicht es aus, dass dieser
das Gewerbe absprachegemäß auf seinen Namen anmeldet und gemäß Angabe auf den Rechnungsformularen aus den Verträgen berechtigt
und verpflichtet ist. Das tatsächliche Ausüben der Tätigkeit durch den einzelnen Mitunternehmer ist insoweit nicht mehr erforderlich.
2) Die Änderungssperre des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO betrifft nur die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides. Der Erlass
eines erstmaligen Steuer- oder Feststellungsbescheides ist hiervon unberührt innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 148 Nr. 3 EFG 2002 S. 1223 EFG 2002 S. 1223 Nr. 19 OAAAB-08734
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