1) Soweit es um berufstypische Handlungen geht, stellt nicht jede objektive Mitwirkung an der Steuerhinterziehung eines anderen
eine strafbare Beihilfehandlung dar.
2) Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende,
so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten.
3) Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für
möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handel regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung
zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch, dass
er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 513 EFG 2002 S. 513 Nr. 9 UAAAB-08732
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