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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 5705/01 EFG 2002 S. 223

Gesetze: GKG § 13 Abs 1, FGO § 69 Abs 3, GKG § 20 Abs 3

Gerichtskosten:

Streitwert im Aussetzungsverfahren

Leitsatz

Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 10 v.H. des Betrags zu bemessen, um den in der Hauptsache gestritten wird.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 223
LAAAB-08722

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