Sprachkurs bei beruflicher Auslandstätigkeit als Werbungskosten
Leitsatz
Der Umstand, dass Kenntnisse der deutschen Sprache für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen in den Streitjahren
unerlässlich waren, führt nicht zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Sprachkurs als Werbungskosten, wenn die Beherrschung
der deutschen Sprache auch im Rahmen der allgemein Lebensführung des Steuerpflichtigen von Bedeutung war.
Wer über einen Zeitraum von fünf Jahren - davon längere Zeit mit seiner Familie - in Deutschland lebt, benötigt die deutschen
Sprachkenntnisse regelmäßig auch im Rahmen seines Privatlebens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-08708
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