Berücksichtigung des Einwands der Weiterleitung von Kindergeld im Erhebungsverfahren
Leitsatz
Zivilrechtliche Einwendungen des Kindergeldberechtigten können dem öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch der Behörde
nicht entgegengehalten werden.
Der Einwand der Weiterleitung von Kindergeld kann von der Behörde nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme (z.B.: Erlass, Stundung)
berücksichtigt werden.
Ob der Kindergeldrückforderungsanspruch der Behörde bereits durch die Weiterleitung von Kindergeld erloschen ist, kann nicht
in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides berücksichtigt werden, sondern ist nach Maßgabe von
§ 218 Abs. 2 AO im Erhebungsverfahren zu entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 407 WAAAB-08698
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