Steuerlicher Wohnsitz und inländische Betriebstätte
Leitsatz
1. Wohnsitz im Sinne des § 8 AO ist dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass
er diese beibehalten und nutzen wird; wobei weder Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen
Arbeit nachgeht noch dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzeit von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung
aufhält.
2. Eine feste Geschäftseinrichtung ist eine Betriebstätte, wenn sie der Unternehmer für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen
Zwecken nutzt; wobei er eine gewisse nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Einrichtung haben muss.
3. Bei Eheleuten, die beruflich bedingt in zwei getrennte Wohnungen gezogen sind, ist die Wohnung der Frau - im Gegensatz
zu einer gemeinsamen Wohnung, die von der Ehefrau beibehalten wird - nicht auch als Wohnsitz des Ehemannes anzusehen, wenn
dieser im Ausland tätig ist und nur einmal monatlich zu Besuchszwecken dort verweilt.
4. Eine Person, die sich lediglich um die Aufenthaltserlaubnis von im Ausland eingesetzten Arbeitern kümmert, übt nur eine
Hilfstätigkeit aus, die diese Person nicht als ständigen Vertreter im Sinne des § 13 AO qualifiziert sich.
Fundstelle(n): IAAAB-08694
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