Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen im Wege der Zwangsvollstreckung
Leitsatz
Gewerblicher Grundstückshandel ist regelmäßig gegeben, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei Wohneinheiten, die er zuvor
erworben hat, in einem engen zeitlichen Zusammenhang von 5 Jahren veräußert.
Persönliche und finanzielle Beweggründe (Motive) für die Veräußerungen haben auf die Zuordnung des Vorgangs zum gewerblichen
Bereich grundsätzlich keinen Einfluß.
Die Indizwirkung einer Veräußerung für die Annahme einer gewerblich einzustufenden Wiederveräußerungsabsicht kann jedoch dann
entfallen, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, daß die Veräußerung nicht aus freien Stücken, sondern gegen den ausdrücklichen
Willen des Steuerpflichtigen unter Zwang erfolgte.
Die Veräußerung durch Zwangsversteigerung oder zur Vermeidung einer solchen ist bei der Prüfung ob ein gewerblicher Grundstückshandel
vorliegt, dann zuberücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die verdeutlichen, daß bereits die Absicht zur Veräußerung bestand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 904 Nr. 17 NAAAB-08688
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