Durchführung einer Gewinnfeststellung bei einer Werbegemeinschaft
Leitsatz
1. Wenn der Einkünfteerzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt
oder gehalten werden, entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststellungsverfahren
durchführt.
2. Die Ermessensausübung hat stets den Zweck der Ermächtigung, die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und
die Erleichterung des Besteuerungsverfahrens (§ 180 Abs. 2 Satz 1 AO), zu berücksichtigen.
3. Ein Ermessensfehler in Form des Nichtgebrauchs des Ermessens liegt vor, wenn Ermessenserwägungen nicht erkennbar sind.
Fundstelle(n): DAAAB-08687
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