Betreiben eines Übersiedlerwohnheims als Gewerbebetrieb
Leitsatz
Wird als Inhaltsadressat eines Steuerbescheids neben dem Steuerschuldner eine weitere Person benannt, führt dies zur Unwirksamkeit
des Bescheides.
Gegen einen wegen falscher Empfängerbenennung unwirksamen Steuerbescheids, der durch eine Einspruchsentscheidung, die den
richtigen Empfänger benennt, erstmalig wirksam wird, ist trotz § 44 FGO eine Klage zulässig.
Eine für die Qualifizierung als Gewerbebetrieb notwendige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist anzunehmen,
wenn ein Steuerpflichtiger ein Wohnheim mit mehreren Wohneinheiten an nur einen Mieter vermietet und in Ausführung des Vertrages
mit Dritten in Geschäftsverbindung tritt.
Eine als Gewerbebetrieb zu qualifizierende Beherbergungstätigkeit liegt vor, wenn die Klägerin aufgrund der von ihr eingegangenen
vertraglichen Verpflichtungen ein Bündel von Leistungen schuldet, bei denen die Beherbergung und Betreuung der Unterzubringenden
im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung von Wohnraum nur eine von vielen Plichten ist, nicht aber die die Art der
Einkünfte prägende Hauptpflicht.
Die Vereinbarung eines Entgelts, das sich pro Person und Anwesenheitstag bemisst und sich nicht in der für die Vermietung
und Verpachtung üblichen Weise an Merkmalen der zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten – wie z.B. Größe, Lage, Zustand des
Objekts zur Berechnung der Quadratmetermiete – orientiert, indiziert ebenso wie die gegenüber einer Vermietung erheblich höheren
Erträge, dass die Beherbergung und Betreuung der zugewiesenen Personen im Vordergrund steht.
Bei Verträgen über die Nutzung eines Übersiedlerwohnheims, die ein Bündel von Leistungen zum Inhalt haben, ist für die steuerrechtliche
Beurteilung nicht darauf abzustellen, ob und inwieweit die Betreiber von solchen Unterkünften die vertraglich gegenüber staatlichen
Stellen übernommenen Verpflichtungen erfüllt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-08677
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