Legitimationsnachweis bei Auskünften von der Finanzbehörde
Leitsatz
1. Die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen begründet noch keine Gefahr i.S.d. § 114 Abs. 1 FGO, vielmehr muss die
Durchsetzbarkeit des Rechts in der Hauptsache ernstlich gefährdet sein.
2. Durch die sich aus § 14 Abs. 1a UStG ergebende Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer auf Rechnungen besteht keine konkrete
unmittelbare Gefährdung der Verletzung des Steuergeheimnisses oder des Datenschutzes, die die Erteilung eines Legitimationsnachweises
in Form eines Kennwortschutzes für die Einholung von telefonischen Auskünften bei der Finanzbehörde durch eine einstweiligen
Anordnung rechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2003 S. 91 Nr. 3 UR 2003 S. 147 Nr. 3 KAAAB-08676
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