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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 3138/96

Gesetze: EWG-VO Nr. 646/89, Zolltarif Kap 84 KN Pos. 9006 Zolltarif Kap 84 KN Pos.8471

Zolltarifliche Eingruppierung eines Lasergraphics Film Recorders

Leitsatz

  1. Die angloamerikanisch als Lasergraphics Film Recorder (LFR) bezeichneten Geräte, die dazu dienen, ein in einem PC hergestelltes/bearbeitetes Bild zu dokumentieren, sind zolltariflich als Datenverarbeitungsausgabegeräte der Warenposition 8471 9290 KN zuzuordnen.

  2. Bei der Herstellung von Bildern liegt ein Datenverarbeitungsausgabegerät vor, wenn damit lediglich ein von der Datenverarbeitungsanlage erzeugtes Bild auf lichtempfindliches Material gebracht wird, ohne das Bild selbst zu erzeugen.

Fundstelle(n):
CAAAB-08670

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