Gesetze: EWG-VO Nr. 3950/92 Art 9 EWG-VO Nr. 3950/92 Art 3 EWG-VO Nr. 3950/92 Art 2 EWG-VO Nr. 3577/90 MarktordnungsG § 12 MGV § 11 Abs. 4 GG Art. 80 Abs. 1
Inanspruchnahme nicht zugewiesener Milchquoten
Leitsatz
1. Der Erzeuger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm von dem Mitgliedsstaat nicht genutzte Referenzmengen in irgendeiner Form
zugute gebracht werden.
2. Die Milchgarantiemengenverordnung unterliegt nicht dem sich aus Art. 80 GG ergebenden Bestimmtheitsgebot. Eine ausdrückliche
Benennung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung ist entbehrlich.
3. Durch sog. Kuhpachtverträge, bei denen die Kühe nicht in die Stallungen des Pächters verbracht und dort versorgt werden,
erwirbt der Pächter nicht die Milcherzeugereigenschaft nach den Vorschriften der Milchgarantiemengenregelung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-08669
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