Änderung wegen neuer Tatsachen bei Doppelerfassung von Einkünften
Leitsatz
Erklärt ein Steuerpflichtiger ohne steuerrechtliche Kenntnisse in seiner Steuererklärung eine Betriebsrente, die bereits in
den Bruttoarbeitsbezügen auf der Lohnsteuerkarte erfaßt ist, nochmals als Versorgungsbezüge, liegt keine die Anwendung des
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließende grobe Fahrlässigkeit vor.
Ein grobes Verschulden liegt nicht darin, dass es ein steuerlicher Laie unterlässt einen Steuerbescheid dem Steuerberater
zur weiteren Prüfung vorzulegen, wenn er den Fehler nicht bemerkt hat und mangels Abweichung von der Einkommensteuererklärung
nicht bemerken konnte.
Bei Doppelerfassung steuerpflichtiger Einnahmen sind keine überspitzten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen und
die Annahme groben Verschuldens i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im Zweifel zu verneinen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1317 Nr. 23 EFG 2001 S. 1347 LAAAB-08667
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