Konkursvorrecht eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO
Leitsatz
1. Unter das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO fallen nicht nur diejenigen öffentlichen Abgaben, die ausdrücklich als
Steuer bezeichnet sind, sondern darüber hinaus auch solche öffentliche Abgaben, die durch ihren materiellen Regelungsinhalt
einen Akt der Besteuerung darstellen und deshalb als steuerartige Abgaben bezeichnet werden.
2. Rückforderungs- und Erstattungsansprüche nach § 37 AO gehören zu den öffentlichen Abgaben i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 2 Konkursordnung.
3. Ein Erstattungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO wegen irrtümlicher Auszahlung von Guthaben an einen Dritten
an Stelle des Erstattungsberechtigten wird nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mangels Festsetzung diesen gegenüber mit seiner Entstehung
fällig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1283 EFG 2003 S. 1283 Nr. 18 BAAAB-08666
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