Vorsteuerkürzungen bei Vermietung von Flugzeugen im Zusammenhang mit der Erteilung von Flugunterricht
Leitsatz
1. Die Vermietung eines Flugzeugs bei gleichzeitiger Erteilung von unentgeltlichem Flugunterricht stellt keine einheitliche
untrennbare Leistung dar.
2. Die Vermietung von Flugzeugen stellt auch bei gleichzeitiger Erteilung kostenlosen Flugunterrichts eine steuerpflichtige,
entgeltliche Vermietungsleistung und keine ganz oder teilweise nach § 4 Nr. 22 UStG befreite Unterrichtsleistung dar.
3. Bei der Vermietung von Flugzeugen gehen die Eingangsumsätze (Anschaffung der Flugzeuge) unmittelbar in die Ausgangsumsätze
”Nutzungsüberlassung der Flugzeuge gegen Entgelt” und nicht in eine steuerfreie oder nicht steuerbare Unterrichtleistung ein,
die zur Vorsteuerkürzung berechtigen würde.
4. Umsätze aus Flugzeugveräußerungen unterliegen auch bei gemeinnützigen Vereinen dem Regelsteuersatz von 16%.
5. Die Veräußerung von Flugzeugen erfolgt auch bei gemeinnützigen Vereinen, die die Sportfliegerei, betreiben im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 14 AO).
6. Da es für die Erhaltung eines funktionierenden Flugbetriebs notwendig ist, nach Jahren einige ältere Maschinen auszumustern
und durch neue zu ersetzen, spricht viel dafür, dass die im erforderlichen Umfang notwendige Modernisierung des Anlagevermögens
bei Flugsportvereinen dem Zweckbetrieb zuzurechnen ist, so dass bei Erhebung des Regelsteuersatzes für die Veräußerung älterer
Flugzeuge ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bestehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 736 EFG 2003 S. 736 Nr. 10 WAAAB-08659
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.