Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer Holdinggesellschaft
Leitsatz
1. Einer Holdinggesellschaft kommt die Unternehmereigenschaft nur dann zu, wenn und soweit sie nachhaltig Leistungen gegen
Entgelt erbringt.
2. Ein unmittelbares oder mittelbares Eingreifen der Holding in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft ist als wirtschaftliche
Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie anzusehen, die eine Zurechnung der von der Beteiligungsgesellschaft
im eignen Namen ausgeführten Außenumsätze rechtfertigt.
3. Für die Frage der Eingliederung in eine Holdinggesellschaft reicht es aus, dass ”gegenseitige wirtschaftliche” Beziehungen
bestehen, durch die die beteiligten Personen eng miteinander verbunden sind. Nach richtlinienkonformer Auslegung ist es nicht
mehr erforderlich, dass das beherrschte Unternehmen den gewerblichen Zwecken des herrschenden Unternehmens dient.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1046 EFG 2003 S. 1046 Nr. 14 JAAAB-08646
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