Eine nur zu Täuschungszwecken errichtetet GmbH erfüllt jedenfalls dann nicht die Unternehmereigenschaft i.S.d § 2 UStG, wenn
sie nur dazu dient einen Rechtsmantel zur Verfügung zu stellen, unter deren Namen der tatsächlich Leistende für Zwecke des
Vorsteuerabzugs auftreten kann und sie über keinen eigenen Geschäftssitz verfügt.
Ein Geschäftssitz besteht nicht, wenn unter der angegebenen Adresse keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen,
Behördenkontakt und Zahlungsverkehr stattfindet.
Die Erlaubnis eines Dritten dessen Geschäftssitz als eigenen anzugeben und ein Firmenschild anzubringen, begründet keinen
eigenen Firmensitz.
Das Handy des faktischen Geschäftsführers reicht zur Begründung eines Geschäftssitzes bei der Lieferung von Computerteilen
in größeren Umfang angesichts der Vielzahl der anfallenden Verwaltungstätigkeiten, die Verwaltungsräume erfordern, nicht aus.
Die geographische Angabe eines Geschäftssitzes muss in einer tatsächlichen räumlichen Beziehung zur Geschäftstätigkeit stehen.
Die Person des leistenden Unternehmers ist abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen, wenn der
Vertragspartner des Leistungsempfängers die vereinbarte Leistung nicht in eigener Person erbringt, den Umsatz nicht als eigene
Leistung der Umsatzsteuer unterwirft und der Leistungsempfänger mit der Nichtversteuerung rechnet oder rechnen muss.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 506 VAAAB-08642
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