1. Der Geschäftsbereich des echten Factorings gehört zu dem unternehmerischen Bereich eines Betriebes.
2. Sowohl beim unechten als auch beim echten Factoring erbringt der Factor eine Vielzahl von einzelnen, steuerbaren Leistungen
gegenüber den sog. Anschlusskunden.
3. Das umsatzsteuerpflichtige Entgelt für die Dienstleistungen besteht in der Differenz zwischen dem Nennwert der abgetretenen
Forderung und dem Preis, den der Factor an den Anschlusskunden für den Erwerb der Forderung zahlt.
4. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung macht es keinen Unterschied, ob der Anschlusskunde seine Forderungen im Rahmen des
unechten Factorings an einen Factor zum Einzug abtritt und sich zusätzlich bei einem Dritten gegen einen eventuellen Forderungsausfall
versichert, was die Steuerbarkeit der Abtretung und die Eröffnung des Vorsteuerabzugs zur Folge hätte, oder ob der Anschlusskunde
sich mit dem gleichen Ziel des echten Factorings bedient.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-08639
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