1. Kontaktanzeigen zur Vermittlung von Partnern sind keine Werbeleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG.
2. Das zur Verfügung stellen von Daten über partnersuchende Interessenten, die sich auf Kontaktanzeigen gemeldet haben, stellt
keine Überlassung von Informationen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG dar.
3. Das zur Verfügung stellen von Telefon-, Fax- und Briefdiensten sowie die Möglichkeit, sich bei Bedarf Räume servieren zulassen
um diese dann für Besprechungen mit Kunden zu nutzen, reicht für die Begründung einer Betriebstätte nicht aus.
Fundstelle(n): KAAAB-08637
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