Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Leistungen
Leitsatz
1. Die in § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV geforderte ”leichte Nachprüfbarkeit” ist dahingehend zu verstehen, dass die zu führenden
Aufzeichnungen laufend vorzunehmen sind und der Buchnachweis mindestens in seinen Grundlagen unmittelbar nach Ausführung des
jeweiligen Umsatzes erstellt werden muss
2. Ergänzungen von zunächst unvollständigen buchmäßigen Aufzeichnungen sind auf den Voranmeldungszeitraum begrenzt, in dem
der jeweilige Umsatz ausgeführt wurde.
3. Der Buchnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung und damit gesetzliche Bedingung der Steuerfreiheit, sein nicht
rechtzeitiges Vorliegen führt zwangsläufig zur Versagung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 182 EFG 2004 S. 301 Nr. 4 WAAAB-08633
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