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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 5721/00 EFG 2002 S. 92

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8EStG § 46 Abs. 1 Nr.1EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2, DBA Art 29 Abs. 2 Buchstabe a, DBA Art 15 Abs. 1, DBA Art 24 Abs. 1

Keine Durchführung einer Pflichtveranlagung bei rückwirkendem Wegfall der Steuerpflicht

Leitsatz

  1. Liegen bei Eingang der Einkommensteuererklärung die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht mehr vor, weil die Steuerpflicht für gewisse Einkünfte zwischenzeitlich rückwirkend entfallen ist, kommt nur eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht.

  2. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Veranlagung trotz Vorliegens von Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und mehr als 800,- DM betragen, nur durch zu führen, wenn sonstige steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 92
EFG 2002 S. 92 Nr. 2
CAAAB-08631

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