Anwendungsbereich der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit
Leitsatz
Die in Abschnitt 39 Abs. 2 Ziffer 3 Lohnsteuerrichtlinien geregelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Fahrtätigkeit
sind zutreffende Schätzungen eines schwer zu ermittelnden Mehraufwandes, die von den Finanzgerichten grundsätzlich zu beachten
sind
Die in Verwaltungsanweisungen enthaltenen Pauschbeträge sind nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, für die die Anweisungen
nach dem Verständnis der Verwaltung gelten sollen. Eine eigene Auslegungsbefugnis der Steuergerichte besteht nicht.
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