Fahrtkosten Behinderter als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Die von der Finanzverwaltung getroffene typisierende Verwaltungsregelung, wonach bei einem Grad der Behinderung von mehr als
80% ohne Einzelnachweis 3000 km mit einem Kilometersatz von 0,52 DM für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen
sind, stellt eine vertretbare Schätzung der einem Behinderten gegenüber einem nicht Behinderten erwachsenen höheren Fahrtkosten
dar.
Geh- und Stehbehinderte mit dem Merkzeichen G können einen höheren Aufwand als außergewöhnliche Belastung nur dann geltend
machen, wenn sie die Außergewöhnlichkeit (§ 33 Abs. 1 EStG) und Zwangsläufigkeit (§ 33 Abs. 2 EStG) der durch die Behinderung
bedingten Mehrfahrten und Mehrkosten darlegen und nachweisen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 213 TAAAB-08621
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