1. Ist eine Vermietung nur mit gleichzeitigem Abschluss eines Betreuungsvertrages möglich, führt sie nur dann zur Versagung
des Investitionszulageanspruchs, wenn die angebotenen Dienstleistungen so erheblich sind, dass sie die Wohnraumüberlassung
überlagern.
2.Bei einem Haus mit normalen Wohnungen und einem kleinen Gemeinschaftsraum ohne eine gesonderte Pflegeabteilung wird die
Wohnraumüberlassung nicht durch die Betreuungsleistungen überlagert, wenn die mit dem Betreuungsvertrag angebotenen wesentlichen
Leistungen auch in einer normalen Mietwohnung zur Verfügung stehen können.
3. Wohnungen zum Zwecke der sog. ”letzten Stufe des selbstständigen Wohnens” vor dem Einzug in ein Altersheim dienen regelmäßig
der Wohnraumnutzung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 526 EFG 2004 S. 526 Nr. 7 IAAAB-08616
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