Ablauf der Verjährungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung
Leitsatz
1. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor das Finanzamt den Steuerfall entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag untersucht
und durch die Anfertigung eines Betriebsprüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO) oder bei ergebnisloser Prüfung durch eine
Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO abgeschlossen hat.
2. Ein während des Verlaufs der Außenprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid, der eine Teilauswertung
der Prüfungsfeststellungen vornimmt, führt nicht zum Ende der Ablaufhemmung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 747 EFG 2003 S. 747 Nr. 11 VAAAB-08587
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