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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 3078/01 EFG 2002 S. 517

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2

Rückforderung von Kindergeld wegen Bezug von Waisenrente

Leitsatz

  1. Ist der Bezug von Waisenrente der Kindergeldkasse bei einem in Ausbildung befindlichen Kind mitgeteilt worden, liegt keine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, wenn bei Mitteilung der Änderung der Ausbildungsart die Rentenbezüge ohne weitere Aufforderung nicht erneut mitgeteilt werden.

  2. Ist der Familienkasse bekannt, dass ein Kind seine Ausbildung fortsetzt; ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der Fortgeltung eines bestehenden gesetzlichen Waisenrentenanspruchs hat.

  3. Die Gewährung von Waisenrente eines in Ausbildung befindlichen Kindes über das 18. Lebensjahr hinaus ist hinsichtlich der Kindergeldzahlung kein nachträglich eintretendes rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, da sich die Fortgeltung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 517
EFG 2002 S. 517 Nr. 9
XAAAB-08569

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