1. Die Bewertung eines zu eigengewerblichen Zwecken genutzten Bankgebäudes nach dem Sachwertverfahren kommt nur in Betracht,
wenn das Gebäude mit Rücksicht auf die betreffende Verwendung ”besonders gestaltet” ist.
2. Das Merkmal der besonderen Gestaltung bezieht sich nur auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes; nicht einzubeziehen sind
Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, insbesondere wenn diese Vorrichtungen ohne größere bauliche Veränderung
wieder aus dem Gebäude entfernt werden können.
3. Die besondere Gestaltung des Gebäudes muss von ihren Ausmaßen her ein derartiges Gewicht haben, dass sie dem Gesamtgebäude
das Gepräge als typisches Bankgebäude gibt.
4. Bei Bankgebäuden die in Geschäfts- oder Bürogebäuden untergebracht sind, ist regelmäßig das Ertragswertverfahren anzuwenden.
5. Das Vorhandensein eines massiv gebauten Tresors ist im Vergleich zum Gesamtgebäude von derart untergeordneter Bedeutung,
dass von einer besonderen Gestaltung i.S.d. Abschn. 16 Abs. 6 S. 2 BewRG nicht gesprochen werden kann.
Fundstelle(n): PAAAB-08563
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.