Kindergeldzahlung bei zeitlich befristeter Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz
1. Eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis als Bürgerkriegsflüchtling nach § 30 AuslG berechtigt nicht zum Bezug von
Kindergeld für im Inland lebende ausländische Staatsbürger.
2. Die Differenzierung bei der Kindergeldgewährung zwischen Ausländern mit dauerndem und solchen mit nur befristetem Aufenthaltsrecht
verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Der Anspruch auf Kindergeld besteht bei bosnischen Arbeitnehmern, die unter das Sozialabkommen BRD-Jugoslawien fallen,
besteht nur solange weiter, wie Geldleistungen der Krankenkasse wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosengeld
gezahlt werden. Mit Beginn der Rentenzahlung endet der Kindergeldanspruch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 49 EFG 2003 S. 49 Nr. 1 VAAAB-08561
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