Selbst wenn im Bereich des Steuerrechts von einer echten Rückwirkung grundsätzlich nur dann ausgegangen werden kann, wenn
Rechtsfolgen für einen Veranlagungszeitraum angeordnet wurden, der bei Verkündung der Norm bereits abgelaufen war, ist einem
Steuerpflichtigen erhöhter Vertrauensschutz einzuräumen, wenn eine gesetzliche Änderung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in
dem der Steuerpflichtige bereits abschließend seine Dispositionen getroffen hat.
§ 27 Abs. 3 UmwStG n.F. ist in der Weise verfassungskonform anzuwenden, dass als maßgebendes Kriterium für die Anwendung von
§ 4 Abs. 5-6 UmwStG n.F. nicht der Eingang der Anmeldung zur Eintragung beim Registergericht sondern die notarielle Beurkundung
des Umwandlungsbeschlusses und der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister anzusehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 59 EFG 2002 S. 59 Nr. 1 VAAAB-08522
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