Berichtigung einer irrtümlichen Beklagtenbezeichnung
Leitsatz
Bei einer Klage, die als Beklagten eindeutig ein unzuständiges Finanzamt als falschen Beklagten bezeichnet, liegt auch bei
Angabe der Rechtsbehelfsnummer und der Steuernummer keine unklare Bezeichnung des Beklagten vor, die durch Auslegung berichtigt
werden kann, wenn das unzuständige Finanzamt Teilaufgaben des richtigen Beklagten wahrnimmt (z.B. Steuerfahndung) und dabei
dessen Steuernummer verwendet.
Richtet sich die Klage gegen den unrichtigen Beklagten ist die Klage unzulässig, auf eine vom Kläger im Rahmen der Anfechtungsklage
geltend gemachte Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide kommt es in diesem Verfahren nicht mehr an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 36 EFG 2002 S. 36 Nr. 1 AAAAB-08516
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