Bei einem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls reicht die bloße Behauptung, es
würden keine Treuhandgeschäfte getätigt, insbesondere dann nicht aus, um den Entlastungsbeweis wegen fehlender Gefährdung
der Interessen der Auftraggeber bei Vermögensverfall zu führen, wenn Lohn- oder Umsatzsteuerschulden bestehen.
Lohn- und Umsatzsteuerschulden eines Steuerberaters weisen darauf hin, daß er in finanzieller Bedrängnis durchaus bereit ist,
ihm wirtschaftlich nicht gehörende Gelder für eigene Zwecke zu verwenden, so daß bei Widerruf der Zulassung zum Steuerberater
wegen Vermögensverfalls der Entlastungsbeweis mißlingt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 969 ZAAAB-08483
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