Promotionszeit ist keine praktische Tätigkeit im steuerlichen Bereich
Leitsatz
Das Anfertigen der Dissertation mit steuerrechtlichem Inhalt ist nicht Teil der Berufstätigkeit sondern Teil der Fortsetzung
der Ausbildung in Form von Studien zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte und kann demzufolge nicht als für die
Steuerberaterprüfung erforderliche praktische Tätigkeit i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG berücksichtigt werden.
Auch ein Rechtsanwalt bedarf, sofern er eine Zulassung als Steuerberater anstrebt, eine zusätzliche hauptberufliche Tätigkeit
im Steuerrecht.
Durch die Befugnis der unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Nr. 2 StBerG erfüllt ein Rechtsanwalt durch seine
Tätigkeit als Rechtsanwalt regelmäßig nicht die Voraussetzungen für eine praktische Tätigkeit im steuerlichen Bereich.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 783 Nr. 14 EFG 2000 S. 1414 YAAAB-08479
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