1. Die bloße Mitbenutzung von Räumen und Einrichtungen begründet, insbesondere bei einem auch privat genutzten Raum, der Teil
einer Wohnung ist, für sich genommen keine Betriebsstätte.
2. Von einer jederzeitigen Verfügbarkeit einer durch Raumteiler abgetrennten Sitzecke als Büroraum kann nicht mehr ausgegangen
werden, wenn weitere Personen den Raum betreten und in einer Art und Weise nutzen dürfen, die einer ernsthaften geschäftlichen
Betätigung (u.a. Kundenkontakte, Telefonate und Korrespondenz) entgegenstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1190 EFG 2003 S. 1190 Nr. 16 BAAAB-08465
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